Es ist untersagt:
1. Fahrzeug- und Bahnsteigtüren eigenmächtig zu öffnen,
2. Türen in Gebäuden unbefugt zu öffnen,
3. die offizielle Streckenführung zu verlassen,
4. die Notbremsanlagen missbräuchlich zu benutzen,
5. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu beeinträchtigen.
Wenn das Schließen der Zugtüren angekündigt wird oder wenn sich Türen schließen, dürfen Fahrgäste nicht mehr ein- oder aussteigen. Die Fahrgäste sind angehalten, sich während der Fahrt festzuhalten.