Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt (§978 BGB). Wird der Gegenstand in diesem Zeitraum nicht abgeholt, wird er öffentlich versteigert (§979 BGB).
Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt (§978 BGB). Wird der Gegenstand in diesem Zeitraum nicht abgeholt, wird er öffentlich versteigert (§979 BGB).